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BGH - Entscheidung vom 03.03.2009

KZR 7/08

Normen:
WPVtr94 Art. 25
WPVtr99 Art. 43

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen KZR 7/08

DRsp Nr. 2009/20054

Auslegung der Zulassung der Berufung

Aus den Gründen des Berufungsurteils kann sich ergeben, dass die Zulassung der Revision auf eine Partei beschränkt ist, sofern nur diese von der dort angeführten Rechtsfrage betroffen ist.

Tenor:

1.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sich die Zulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2008 nach Auffassung des Senats nur auf die Beklagte bezieht.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. April 2009.

Normenkette:

WPVtr94 Art. 25; WPVtr99 Art. 43;

Gründe:

Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision auf eine Partei beschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358 , 360 ff. ; BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15 ff.).

So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung unter Nr. IV seiner Entscheidungsgründe damit begründet, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Bestimmungen des Art. 25 § 3 WPV 1994 und des Art. 43 § 3 WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Das betrifft aber - aus der Sicht des Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklagten, nicht dagegen auch die Revision der Klägerin. Denn die Klägerin wehrt sich allein dagegen, dass ihr Anspruch vom Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 82 EG um 20% gekürzt worden ist. Hinsichtlich dieser Kürzung kommt es auf die Vorschriften des Weltpostvertrages nicht an.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Kart 45/06
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O Kart 50/06