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BGH - Entscheidung vom 07.04.2009

5 StR 602/08

Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 5 StR 602/08

DRsp Nr. 2009/8986

Ausgleich einer gegen Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention ( EMRK ) verstoßende Verfahrensverzögerung durch übermäßig hoch bemessenen Strafabschlag

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat unterstellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung von etwa zwei Jahren. Dieser hat das Landgericht durch einen übermäßig hoch bemessenen Strafabschlag Rechnung getragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2009 hat vorgelegen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 25.04.2008