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BGH - Entscheidung vom 19.02.2009

3 StR 16/09

Normen:
BtMG § 30 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 3 StR 16/09

DRsp Nr. 2009/6500

Aufhebung verbleibender Einzelstrafen und der Gesamtstrafe bei einer Teileinstellung

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten Y. G. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte Y. G. im Fall II. B. 7. der Urteilsgründe wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im Fall II. B. 14. der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil - auch soweit es den Mitangeklagten E. G. betrifft - im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind

aa) der Angeklagte Y. G. der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen (Fälle II. B. 1., 9., 12., 13., 15., 16. und 18.der Urteilsgründe) und

bb) der Mitangeklagte E. G. in den Fällen II. B. 12., 13., 15., 16. und 18. der Urteilsgründe der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BtMG § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Y. G. wegen "Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen versuchter Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich dieser Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Soweit es den Angeklagten Y. G. betrifft, hat das Urteil im Schuldspruch in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Bestand, soweit er in sieben Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Der Angeklagte ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Dies hat - neben der Teileinstellung des Verfahrens - die Änderung des Schuldspruchs zur Folge (s. 1. a) bb) der Beschlussformel).

Dies führt hier indes nicht zur Aufhebung der verbleibenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat die jeweiligen Einzelstrafen dem für die Einfuhr geltenden (schwereren) Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. Der Senat kann ausschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Beteiligung des Angeklagten an dem Handeltreiben niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal der Angeklagte durch die Einfuhrtaten jeweils auch den - lediglich aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurücktretenden - Tatbestand des (Mit-)Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftlich verwirklicht hat, der nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit derselben Strafe bedroht ist, wie der Tatbestand des täterschaftlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge. Die Teileinstellung des Verfahrens berührt den Bestand des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nicht. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden sieben Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten ebenso ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (Fall II. B. 14.) sowie von einem Jahr und neun Monaten (Fall II. B. 7.) eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

2.

Den nicht revidierenden Mitangeklagten E. G. hat das Landgericht wegen "Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" in 15 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In den Fällen II. B. 12., 13., 15., 16. und 18. der Urteilsgründe betrifft das Urteil nicht nur den Beschwerdeführer Y. G. , sondern erstreckt sich auch auf diesen Mitangeklagten. Da dessen Verurteilung in diesen Fällen unter demselben sachlichrechtlichen Fehler leidet, wie die Verurteilung des Beschwerdeführers, ist auch der Schuldspruch gegen den Mitangeklagten insoweit - neben seiner jeweils tateinheitlichen Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ändern (§ 357 StPO ; 1. a) bb) der Beschlussformel). Eine Erstreckung auf den Schuldspruch in den übrigen Fällen der Verurteilung des Mitangeklagten kommt hingegen nicht in Betracht.

Die teilweise Änderung des Schuldspruchs hat indes die Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Mitangeklagten E. G. nicht zur Folge. Auch bei diesem Angeklagten kann der Senat im Hinblick auf die jeweils vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgehende Strafzumessung des Landgerichts ausschließen, dass es in den betroffenen Fällen niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Demgemäß wäre auch die Bildung einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe sicher nicht erfolgt.

3.

Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision kommt hinsichtlich der verbleibenden Kosten des Rechtsmittels eine Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 16.10.2008