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BGH - Entscheidung vom 11.03.2009

2 StR 596/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2009, 347

BGH, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 2 StR 596/08

DRsp Nr. 2009/8449

Aufhebung einer festgesetzen Einzelstrafe auf eine Revision hin

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die im Fall II 13 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünfzehn Fällen, davon in drei Fällen versucht handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge. Die Sachrüge führt lediglich zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2009 erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten sechzehn Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt (UA S. 183), obwohl er nur wegen fünfzehn Taten verurteilt ist. Die für den Fall II 13 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten war aufzuheben, weil der Angeklagte an dieser Tat nicht beteiligt war und er wegen dieser Tat nicht verurteilt ist (UA S. 176).

Angesichts des Umstandes, dass der Schuldspruch zutreffend wegen fünfzehn Taten ergangen ist, und angesichts des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebenden Unrechtsgehalts der Taten des Angeklagten schließt der Senat aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe zu seinem Nachteil von der fehlerhaften Festsetzung einer weiteren Einzelstrafe beeinflusst worden ist.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 23.06.2008
Fundstellen
NStZ 2009, 347