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BGH - Entscheidung vom 07.04.2009

3 StR 45/09

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 3 StR 45/09

DRsp Nr. 2009/10981

Aufhebung der Gesamtstrafe bei teilweiser Einstellung des Verfahrens

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. August 2008 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 19 (= Fall 33 der Anklage) wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ferner als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein Jahr der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat im Fall II 19 (= Fall 33 der Anklage) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dementsprechend ist der Schuldspruch zu ändern.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der für die Tat II 19 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass sich die entfallene Einzelstrafe - nicht zuletzt mit Blick auf den vom Landgericht vorgenommenen engen Zusammenzug der Einzelstrafen - auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.