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BGH - Entscheidung vom 06.04.2009

5 StR 94/09

Normen:
StGB § 125a
StGB § 224 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 5 StR 94/09

DRsp Nr. 2009/8984

Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel i.R.e. besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 125a; StGB § 224 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht ist u. a. ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB , daher keine Anwendung der Subsidiaritätsklausel; vgl. dazu BGHSt 43, 237 , 240) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen worden. Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies entsprechend dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 11.04.2008