Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.03.2009

VI ZA 1/08

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1
EGZPO § 26

BGH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen VI ZA 1/08

DRsp Nr. 2009/8133

Antrag eines Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde; Erreichen des Beschwerdewertes für einen Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. November 2007 wird abgelehnt.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. November 2007 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 ; EGZPO § 26 ;

Gründe:

Beide Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO ).

Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren wäre unstatthaft, weil das Gesetz weder eine Rechtsbeschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vorsieht noch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. § 127 Abs. 2 , § 574 Abs. 1 ZPO ). Soweit der Beklagte geltend macht, der angefochtene Beschluss, durch den das Oberlandesgericht die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiterhin versagt hat, sei erst nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgt, weist der Senat darauf hin, dass das Oberlandesgericht die beantragte Prozesskostenhilfe bereits durch Beschluss vom 8. August 2007 abgelehnt hat. Dieser Beschluss wurde vor der Beweisaufnahme erlassen, die erst am 18. Oktober 2007 durchgeführt wurde.

Der Prozesskostenhilfeantrag für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Im Streitfall beträgt die Beschwer des Beklagten jedoch nur 2.341,74 EUR (Schmerzensgeld: 2.000 EUR, 66,74 EUR Behandlungskosten, 25 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und eine weitere Zahlung von 250 EUR, vgl. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2007, S. 2; Berufungsurteil S. 2, 5 f.).

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 516/07
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 9823/02