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BGH - Entscheidung vom 28.01.2009

2 ARs 547/08; 2 AR 324/08

Normen:
StPO § 14
StPO § 15
StPO § 14
StPO § 15

BGH, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 547/08; 2 AR 324/08

DRsp Nr. 2009/4046

Antrag eines Angeklagten auf "Verlegung des Verhandlungsorts" wegen örtlicher Unzuständigkeit

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 14 ; StPO § 15 ;

Gründe:

Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ergangen. Nach Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Der Angeklagte, der das Amtsgericht Tiergarten für örtlich unzuständig hält, beantragt beim Bundesgerichtshof "die Verlegung des Verhandlungsorts" an das Amtsgericht Lörrach.

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO nicht vorliegen. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall.

Auch die Voraussetzungen des § 15 StPO liegen ersichtlich nicht vor.

Vorinstanz: Amtsgericht Tiergarten, - Vorinstanzaktenzeichen 286 Cs 353/08
Vorinstanz: Staatsanwaltschaft Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen