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BGH - Entscheidung vom 17.06.2009

IV ZA 19/08

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen IV ZA 19/08

DRsp Nr. 2009/15026

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ).

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 45/08
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 475/07