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BGH - Entscheidung vom 19.08.2009

5 StR 304/09

Normen:
StGB § 64
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 5 StR 304/09

DRsp Nr. 2009/21375

Anordnung der Unterbringung eines Heroinabhängigen in einer Entziehungsanstalt

Tenor:

1.

Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der - hierzu durch den Senat angehörte - Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Das solchermaßen beschränkte Rechtsmittel hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt und war deshalb nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Jedoch bemerkt der Senat:

Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass der Angeklagte heroinabhängig ist (UA S. 27) und dass er die Tat zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen hat (UA S. 27, 30). Bei dieser Sachlage war das Landgericht verpflichtet, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO ) zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorliegen. Daran hat auch die Ausgestaltung des § 64 StGB als Sollvorschrift nichts geändert (BGH NStZ-RR 2008, 73 ; NStZ 2008, 392). Das Tatgericht muss das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar darlegen (BGH NStZ 2008, 392).

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 26.03.2009