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BGH - Entscheidung vom 23.06.2009

5 StR 182/09; 5 StR 257/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 5 StR 182/09; 5 StR 257/08

DRsp Nr. 2009/16417

Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Einräumung der Erdrosselung von hinten im fahrenden Pkw als nicht gewollte Folge bei der Durchführung einer geplanten Fesselung; Auswirkungen einer fehlenden Vereinbarkeit der Verletzungen des Opfers mit dem angenommenen Tatablauf

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe:

Nach Aufhebung einer ersten Verurteilung durch den Senat (NStZ-RR 2008, 341 ) hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen Heimtückemordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision greift mit der Sachrüge durch, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1.

Die zunächst berufene Schwurgerichtskammer hatte ihre Feststellungen überwiegend auf eine von dem Verteidiger schriftlich fixierte, als eigene Einlassung übernommene Erklärung gestützt. Der Angeklagte hatte darin die Verursachung des Todes des ihn bedrohenden, von seinen tschetschenischen Landsleuten "General" genannten B. durch Erdrosseln von hinten im fahrenden Pkw als nicht gewollte Folge bei der Durchführung einer geplanten Fesselung eingeräumt. Ersichtlich im Blick auf die damaligen Gutachten medizinischer Sachverständiger, die den Eintritt der Bewusstlosigkeit des B. nach wenigen, höchstens zehn Sekunden und den Todeseintritt spätestens nach zwei Minuten belegten, hatte das Landgericht aus dem Drosselvorgang kein maßgebliches Indiz für einen Tötungsvorsatz hergeleitet, vielmehr auf eine Tötungsabsicht aus einer vorherigen Alibibeschaffung geschlossen. Dies hielt der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand (Senat in NStZ-RR 2008, 341 ).

2.

Das nunmehr berufene Schwurgericht hat sich der damaligen Einlassung des - jetzt schweigenden - Angeklagten versichert und folgendes Geschehen nach einer Todesdrohung des Opfers gegenüber der Mutter des Angeklagten festgestellt:

"Der hinter der Rückbank sich verborgen haltende Angeklagte hörte dies und geriet in Wut. Er beschloss nun, B. im Pkw zu töten. Daher nahm er das zum Fesseln vorgesehene Seil, erhob sich etwas hinter der Bank, warf es von hinten schnell um den sich keines Angriffs versehenden B. und zog ihn kraftvoll nach hinten. Es kann sein, dass das Seil zunächst um den Oberkörper des B. geworfen wurde und dann - durch das Zuziehen - um den Hals des B. gelangte. Sichere Feststellungen hierzu ließen sich nicht treffen, da B. - der Witterung angepasst - mehrere dicke Bekleidungsstücke trug, so dass etwaige Spuren des Seils am Oberkörper nach der Tat nicht mehr feststellbar waren. Jedenfalls aber zog der Angeklagte das Seil, als es um den Hals des B. lag, schnell und äußerst kraftvoll zu, um B. zu töten. Durch die dabei erfolgte vollständige Kompression sowohl des arteriellen Zustroms als auch des venösen Abstroms wurde B. sofort bewusstlos und konnte sich dem Angriff nicht mehr entgegensetzen. Der Angeklagte erkannte dies. Den Überraschungseffekt hatte er bewusst für die spontan geplante Tötung ausgenutzt. Dessen ungeachtet ließ er das Seil nicht locker, sondern hielt es weiterhin fest um den Hals des B. gespannt, so dass dieser innerhalb kürzester Zeit verstarb. Mitursächlich für den Tod des B. war auch dessen weit fortgeschrittene TBC-Erkrankung. (...) Der Körper des B. wurde bis zum Eintreten des Todes mehrfach im Innern des Fahrzeugs bewegt, etwa durch die fahrzeugeigenen Bewegungen beim Fahren oder durch nicht näher aufklärbare Fremdeinwirkung. Dadurch wurden einzelne oberflächliche Hautabschürfungen an der linken Brust- und Kopfseite, insbesondere im linksseitigen Stirn- und Jochbein und Wangenbereich verursacht, die jedoch für den Todeseintritt nicht ursächlich und jedenfalls nicht postmortal, allenfalls: agonal, entstanden waren" (UA S. 9 f.).

3.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält erneut der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erweist sich hinsichtlich des Tathergangs als lückenhaft (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f. ; 29, 18, 20 ; BGH NJW 2007, 384 , 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) und trägt die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 370 , 371).

a)

Das Landgericht hat es unterlassen, die bei dem Opfer erstmals festgestellten Schürfwunden daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem angenommenen Tatablauf vereinbar sind oder diesem gar widersprechen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die angenommenen Tatumstände ausschließlich auf einer früheren, nicht zum Zweck der Sachaufklärung, sondern zur Verteidigung ausgearbeiteten Sachverhaltsschilderung des Angeklagten beruhen, deren Beweiswert besonders kritisch zu hinterfragen ist (vgl. BGH NJW 2003, 2692 , 2694 ; BGH, Urteil vom 8. April 2009 - 5 StR 65/09).

aa)

Soweit das Landgericht die Entstehung der Verletzungen als durch fahrzeugeigene Bewegungen - also Anstoßen des Körpers an harten Fahrzeugteilen - für möglich hält, sind solche für die Zeit vor dem Angriff des Angeklagten ersichtlich ausgeschlossen. Ein bei Bewusstsein und im Besitz seiner Körperkräfte befindlicher Mitfahrer in einem Pkw verletzt sich während normaler Fahrt nicht selbst.

Einer Annahme der Entstehung der Verletzungen in der Zeit zwischen dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und des Todes widerstreiten indes die festgestellten Tatumstände. Der Angeklagte zog das um den Hals des Opfers liegende Seil schnell und äußerst kraftvoll zu. Das auf dem Fahrzeugsitz in normaler Haltung befindliche Opfer wurde sofort bewusstlos und verstarb unter fortdauerndem Spannen des Seils "innerhalb kürzester Zeit" (UA S. 9). Während dieser Tatausführung ist ein Entstehen der Verletzungen durch fahrzeugeigene Bewegungen wegen der mit der Drosselung verbundenen Fixierung des Opfers und des äußerst geringen Zeitraums, in der die Verletzungen entstanden sein konnten, außerordentlich unwahrscheinlich.

Hinsichtlich der Verletzungen des Opfers an der Brust tritt hinzu, dass diese im Blick auf einen weiteren festgestellten Umstand durch ein Anstoßen an harten Fahrzeugteilen schwerlich verursacht werden konnten. B. trug nämlich mehrere dicke Bekleidungsstücke, die es sogar verhinderten, dass ein kraftvolles Zuziehen des Seils über dem Oberkörper Spuren hinterlassen konnte. Solches widerspricht aber genauso auch einer Verursachung der Verletzungen durch ein Anstoßen.

bb)

Soweit das Landgericht eine nicht näher aufklärbare Fremdeinwirkung für ursächlich hält, könnte es sich für die Zeit der Tatausführung, die den Angeklagten infolge des kräftigen Ziehens an dem Seil voll in Anspruch genommen hatte, nur um ein mögliches Eingreifen eines Dritten handeln. Ein solcher stand indes nach den Feststellungen des Landgerichts für die angenommene Tatzeit nicht zur Verfügung. Der Tatgehilfe S. war noch nicht in das Fahrzeug eingestiegen. Bu. lenkte den Pkw und war dieserhalb an Einwirkungen auf den hinter ihm sitzenden B. gehindert. Für die Zeit vor der Tat im Pkw kommt nach den Feststellungen des Landgerichts nur der Angeklagte als Verursacher in Betracht. Ein Zusteigen des B. in das Fahrzeug in bereits verletztem Zustand ist nach dem Zusammenhang der Feststellungen ersichtlich ausgeschlossen. Eine vom Landgericht somit zu betrachtende Verursachung der nicht tödlichen Verletzungen durch den Angeklagten vor der Tatausführung hätte indes eine völlig Neubestimmung des allein auf die Einlassung des Angeklagten beruhenden Tatablaufs - etwa durch Annahme körperlicher Übergriffe vor der Fesselung oder möglicherweise gar durch Annahme einer Tatausführung außerhalb des Pkw - eröffnet. Dies entzieht der Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes die Grundlage.

b)

Soweit das Landgericht in seinen Feststellungen (UA S. 9) die Fassung einer Tötungsabsicht für den Zeitpunkt unmittelbar nach der gegen die Mutter des Angeklagten gerichteten Todesdrohung des B. annimmt, beruht dies auf einer unklaren Beweisgrundlage (vgl. BGH NJW 2007 aaO; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 5 StR 392/07).

Das Landgericht stellt zur Begründung des Tötungsvorsatzes und zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, er habe nur die Widerstandslosigkeit des Opfers erreichen wollen, fest, dass der Angeklagte trotz sofort eingetretener und von ihm erkannter Bewusstlosigkeit den Drosselungsvorgang fortgesetzt hat. Indes beruht die Annahme solcher Kenntnis des Angeklagten nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 370 , 371; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 5 StR 348/08). Bei der festgestellten Tatausführung - schnelles und äußerst kraftvolles Zuziehen des um den Hals liegenden Seils aus etwas erhobener Position von hinter der Sitzbank des Opfers aus während der Fahrt in städtischer Nacht - bleibt offen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände der Angeklagte die "sofort" eingetretene Bewusstlosigkeit erkannt haben soll. In diesem Zusammenhang lassen sich auch aus der Dauer des Drosselungsvorgangs keine den Tötungsvorsatz begründenden Umstände entnehmen (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 57). Diese hat das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt; sie betrug jedenfalls nur "kürzeste Zeit".

4.

Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Dabei wird sich die neu berufene Schwurgerichtskammer des in der Regel von Verteidigungsinteressen geprägten Charakters der Einlassung des Angeklagten bewusst zu machen haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009 - 5 StR 65/09), die Aufklärung nahe liegend auf die von der Revision zum Todeszeitpunkt in einer Verfahrensrüge vorgetragenen Umstände zu erstrecken und auch die im ersten tatrichterlichen Urteil noch problematisierte Todesursache des Erhängens zu prüfen haben.