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BGH - Entscheidung vom 19.03.2009

IX ZB 134/08

Normen:
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2
InsO § 289 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 134/08

DRsp Nr. 2009/8119

Ankündigung der Restschuldbefreiung nach Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masselosigkeit

1. Ein Restschuldbefreiungsverfahren kann gem. § 283 Abs. 3 S. 1 InsO auch durchgeführt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 InsO verteilt und anschließend das Insolvenzverfahren wegen Masselosigkeit eingestellt wird. 2. Da bei einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit kein Schlusstermin stattfindet, hat vor der Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Anhörung der Insolvenzgläubiger sowie des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders in einer Gläubigerversammlung zu erfolgen. Haben die Gläubiger es versäumt, in diesem Anhörungstermin einen Versagungsantrag zu stellen, so ist eine spätere Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung unzulässig.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 914,04 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 7 ; InsO § 289 Abs. 2 ; InsO § 289 Abs. 3 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Rechtsbeschwerdevorbringen der Gläubiger lässt (ebenso wie schon das Beschwerdevorbringen) nicht erkennen, welcher konkrete Versagungsgrund (§ 290 Abs. 1 InsO ) der Ankündigung der Restschuldbefreiung entgegenstehen soll. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, ob die angefochtene Entscheidung auf den gerügten Grundrechtsverstößen beruht.

2.

Davon abgesehen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zutreffend in Anwendung von § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO als unzulässig erachtet, weil die Gläubiger in dem Anhörungstermin keinen Versagungsantrag gestellt haben.

a)

Ein Restschuldbefreiungsverfahren kann gemäß § 289 Abs. 3 Satz 1 InsO auch durchgeführt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 InsO verteilt und anschließend das Insolvenzverfahren wegen Masselosigkeit eingestellt wird. Die Einstellung des Verfahrens hat gemäß § 289 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 289 Abs. 2 InsO nach Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung zu erfolgen (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 289 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 289 Rn. 9). In dieser Konstellation wird das Restschuldbefreiungsverfahren mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens bereits in den zweiten Verfahrensabschnitt übergeleitet (FK-InsO/Ahrens, aaO). Da bei einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit kein Schlusstermin stattfindet, hat vor der Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Anhörung der Insolvenzgläubiger sowie des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders in einer Gläubigerversammlung zu erfolgen (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 289 Rn. 25, 56; FK-InsO/Ahrens, aaO § 289 Rn. 5 m.w.N.).

b)

Diesen Anforderungen ist genügt. Das Amtsgericht hat in dem den Gläubigern zugestellten Eröffnungsbeschluss anstelle eines Schlusstermins im Blick auf eine etwaige Einstellung des Verfahrens und den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners für den 25. Februar 2008 einen Anhörungstermin bestimmt. Die Gläubiger haben es versäumt, in diesem Anhörungstermin einen Versagungsantrag zu stellen. Dass der Treuhänder vor dem Anhörungstermin die Masseunzulänglichkeit noch nicht angezeigt hatte, ist unschädlich, weil das Amtsgericht die Beteiligten bei Bekanntmachung des Termins ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte.

Vorinstanz: LG Offenburg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 65/08
Vorinstanz: AG Offenburg, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 88/07