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BGH - Entscheidung vom 20.10.2009

3 StR 552/08

Normen:
StGB § 263 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 3 StR 552/08

DRsp Nr. 2009/26210

Anhörungsrüge wegen Umstellung eines Schuldspruches durch den befassten Senat anstelle einer Rückverweisung der Strafsache an den Tatrichter

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten K. und I. S. sowie des rechtskräftig schuldig gesprochenen Y. S. gegen das Urteil des Senats vom 14. August 2009 werden auf deren Kosten verworfen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 durch Urteil vom 14. August 2009 in den Schuldsprüchen teilweise geändert, im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Y. S. aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen sowie die weitergehenden Revisionen verworfen. Die Anhörungsrügen beziehen sich ausschließlich auf die Änderung der Schuldsprüche wegen vollendeten und versuchten Betrugs.

Die Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Beschwerdeführer nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Solches wird von den Anhörungsrügen auch nicht behauptet. Diese wenden sich vielmehr dagegen, dass der Senat den Schuldspruch umgestellt hat, anstatt die Sache zu neuer Verhandlung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Damit habe er den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, sich unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Senats mit weiteren Beweisanträgen zu verteidigen. Der Sache nach rügen sie, zu der Rechtsauffassung des Senats in der Tatsacheninstanz nicht gehört worden zu sein und gegen diese dort keine Verteidigungsmöglichkeit erhalten zu haben.

Die Beanstandungen sind unberechtigt. Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Senat die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts in einer Weise rechtlich abweichend gewürdigt hat, gegen die sie sich in der Tatsacheninstanz nicht anders als geschehen hätten verteidigen können; denn er hat bereits auf der Grundlage dieser Feststellungen den Eintritt eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB in den Fällen belegt gesehen, in denen es zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gekommen ist. Die jeweilige konkrete Schadenshöhe war aus den im Urteil vom 14. August 2009 dargelegten Gründen für die revisionsrechtliche Überprüfung der gegen die Verurteilten K. und I. S. verhängten Strafen ohne Bedeutung, so dass es insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zu deren näherer Feststellung bedurfte. Vor diesem Hintergrund ist für eventuelle Beweisantritte, dass durch den Abschluss der Lebensversicherungsverträge den Versicherungsunternehmen überhaupt kein Schaden entstanden sei, von vornherein rechtlich kein Raum.

Im Übrigen kann die Rechtsauffassung des Senats die Beschwerdeführer nicht überrascht haben. Er hat bereits auf der Grundlage der Ermittlungen vor Anklageerhebung die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen es zum Abschluss eines Versicherungsvertrags gekommen ist, jeweils ein vollendeter Eingehungsbetrug vorliegt. Er hat dies zur Grundlage zahlreicher Haftentscheidungen gemacht (Beschl. vom 19. Mai 2005 - StB 3/05 - sowie Beschl. vom 21. Dezember 2005 - AK 16/05 - betreffend den Verurteilten I. S. ; Beschl. vom 8. September 2005 - AK 8/05 - betreffend den Verurteilten K. ; Beschl. vom 8. September 2005 - AK 9/05, 21. Dezember 2005 - AK 17/05, 11. April 2006 - AK 4/06, 7. August 2007 - StB 17/07 und 8. November 2007 - StB 48/07 - betreffend den rechtskräftig schuldig gesprochenen Y. S. ). Nachdem das Oberlandesgericht in seinem Urteil lediglich versuchte Erfüllungsbetrugstaten angenommen hatte, hat der Senat an seiner Auffassung festgehalten und dies in seiner Haftentscheidung vom 25. November 2008 (StB 22/08) betreffend Y. S. nochmals dargelegt. Hiermit haben sich nicht nur die Revisionsbegründungen ausführlich auseinandergesetzt, dies war auch Gegenstand eingehender Erörterung in der Revisionshauptverhandlung.

Vorinstanz: