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BGH - Entscheidung vom 28.05.2009

5 StR 184/09

Normen:
StGB § 55
StGB § 57a
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 363

BGH, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 184/09

DRsp Nr. 2009/13980

Anhaltspunkte für eine besondere Schwere der Schuld gem. § 57a Strafgesetzbuch ( StGB ); Voraussetzungen eines Härteausgleichs bei der lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 55 ; StGB § 57a; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein - in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579 , 581) - grundsätzlich denkbarer Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt [GS] 52, 124, 136, Rdn. 31; 52, 48, 56 f., Rdn. 27 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; siehe auch BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26) im Blick auf die erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung kam vorliegend nicht in Betracht. Ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf hätte es bei einer Einbeziehung der späteren Strafe und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Schon der Tatvorwurf im gegenständlichen Verfahren wog außerordentlich schwer. Der Angeklagte hat das Opfer - eine damals 73 Jahre alte, gehbehinderte Frau - brutal vergewaltigt und anschließend erwürgt. Für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit wäre bei gemeinsamer Aburteilung bestimmend heranzuziehen gewesen, dass der auch sonst zu erheblichen Gewalttätigkeiten neigende Angeklagte bei der später abgeurteilten Tat eine Prostituierte sexuell genötigt und dabei bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte. Dem Angeklagten ist wegen der Nichtberücksichtigung der zu zwei Dritteln verbüßten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten deshalb letztlich kein Nachteil entstanden, der des Ausgleichs bedurft hätte.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 19.12.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 363