BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen KZR 83/07
Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit dem Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 155) in Einklang steht, kommt es nicht mehr an, nachdem die gegen die Klägerin zu 3 gerichtete Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts durch die Senatsentscheidung vom 4. März 2008 (BGHZ 176, 1 - Soda-Club II) bestandskräftig geworden ist. Nach dieser Entscheidung kommt auch für die Klägerinnen zu 1 und 2 das der Klägerin zu 3 untersagte Verhalten nicht mehr in Betracht.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).