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BGH - Entscheidung vom 05.05.2009

IX ZR 55/09

Normen:
ZPO § 544 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 55/09

DRsp Nr. 2009/13171

Anforderungen an die Wahrung der Notfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 19. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.571,11 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Sie ist des Weiteren unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Das Berufungsurteil ist den Prozessbevollmächtigen des Beklagten am 13. Januar 2009 zugestellt worden. Die Notfrist lief folglich am 13. Februar 2009 ab. Bis zu diesem Tag ist für den Beklagten beim Bundesgerichtshof keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil eingegangen.

Sie ist schließlich unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde zu gering ist. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 EUR übersteigt. Dieser Wert wird im Streitfall nicht erreicht. Der Beklagte hat mit seiner Berufung eine weitergehende Verurteilung des Klägers in Höhe von lediglich 1.571,11 EUR erstrebt.

Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 110/08
Vorinstanz: AG Schwäbisch Gmünd, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 792/07