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BGH - Entscheidung vom 20.04.2009

IX ZB 82/09

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen IX ZB 82/09

DRsp Nr. 2009/9129

Anforderungen an die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichts nicht gibt.

Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Im Streitfall ist sie überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1/08
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 478/07