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BGH - Entscheidung vom 05.03.2009

IX ZB 148/08

Normen:
InsO § 67 Abs. 2
InsO § 69

Fundstellen:
BB 2009, 1153
BGHReport 2009, 753
DZWIR 2009, 341
MDR 2009, 768
NZI 2009, 386
WM 2009, 811
ZIP 2009, 727
ZInsO 2009, 716
ZVI 2009, 194

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 148/08

DRsp Nr. 2009/7038

Anforderungen an die Mindestbesetzung eines Gläubigerausschusses

Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 67 Abs. 2 ; InsO § 69 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 18. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffnet und Rechtsanwalt P. zum Insolvenzverwalter bestellt.

In dem Berichts- und Prüfungstermin vom 21. April 2008 war als einzige Gläubigerin die durch ihren Geschäftsführer B. vertretene R. GmbH erschienen. Als Vertreter dieser Gläubigerin fasste B. den Beschluss, einen durch ihn selbst als einziges Mitglied bestehenden Gläubigerausschuss einzusetzen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss festgestellt, dass kein Gläubigerausschuss besteht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin,

unter Aufhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen festzustellen, dass ein Gläubigerausschuss einberufen wurde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , § 78 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 , § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nach einhelliger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener, auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegender Rechtsauffassung ein Gläubigerausschuss mindestens mit zwei Personen besetzt sein muss (LG Neuruppin ZIP 1997, 2130; MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. § 67 Rn. 11, 68 Rn. 8; Kübler, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 68 Rn. 15; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 67 Rn. 9; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 68 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 68 Rn. 12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl. Rn. 1.413; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 291) und mithin ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist.

Die bereits unter der Geltung der Konkursordnung vertretene Auffassung, dass ein Gläubigerausschuss aus wenigstens zwei Personen bestehen muss (BGHZ 124, 86 , 91) , ist auf einen unter der Insolvenzordnung gebildeten Gläubigerausschuss zu übertragen. Dem Regelungszusammenhang der §§ 67 ff InsO ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Gläubigerausschuss mit mindestens zwei Personen besetzt sein muss. Bei der Einsetzung eines Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht sieht § 67 Abs. 2 InsO vor, dass die verschiedenen Gläubigergruppen einschließlich der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind und folglich ein mehrgliedriger Ausschuss einzurichten ist. Es kann dahinstehen, ob die Gläubigerversammlung bei der Einsetzung und Wahl eines Ausschusses unmittelbar an die Regelung des § 67 Abs. 2 InsO gebunden ist (bejahend Uhlenbruck, aaO § 68 Rn. 4; HK-InsO/Eickmann, aaO § 68 Rn. 4; verneinend: MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, aaO § 68 Rn. 7; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 68 Rn. 4; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 68 Rn. 10). Jedenfalls hat auch die Gläubigerversammlung zu beachten, dass die Aufgabe des Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen, gemäß § 69 Satz 1 InsO durch "die Mitglieder des Gläubigerausschusses" wahrgenommen wird. Damit geht das Gesetz, was auch an anderer Stelle zum Ausdruck kommt ( §§ 70 , 71 , 72 InsO ), ersichtlich von einer Mehrzahl von Mitgliedern und folgerichtig einer Mindestzahl von zwei Mitgliedern aus. Der Gläubigerausschuss ist wie jedes andere Beratungs- und Entscheidungsgremium - was auch die in § 72 InsO geregelte Notwendigkeit einer einheitlichen Willensbildung belegt - schon rein begrifflich auf eine Mitwirkung durch mehrere Personen angelegt. Ein nur aus einer Person bestehender Gläubigerausschuss kann mithin nach dem eindeutigen Willen des Gesetzes nicht gebildet werden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen ( § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO ), zumal die Rechtsprüfung auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgrund beschränkt ( § 577 Abs. 2 ZPO ) ist.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1689/08
Vorinstanz: AG Augsburg, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 1651/07
Fundstellen
BB 2009, 1153
BGHReport 2009, 753
DZWIR 2009, 341
MDR 2009, 768
NZI 2009, 386
WM 2009, 811
ZIP 2009, 727
ZInsO 2009, 716
ZVI 2009, 194