BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen VI ZR 243/08
DRsp Nr. 2009/20060
Anforderungen an die Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 28. April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat ( § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zum Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau.
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 20/08
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 509/07
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