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BGH - Entscheidung vom 04.08.2009

VI ZR 243/08

Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen VI ZR 243/08

DRsp Nr. 2009/20060

Anforderungen an die Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 28. April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat ( § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zum Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 20/08
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 509/07