BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IX ZA 55/08
Anfechtungsansprüche gegen uneigennützige Treuhänder
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. November 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg ( § 114 ZPO ). Das Urteil des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Anfechtungsansprüchen gegen uneigennützige Treuhänder im Einklang (BGHZ 124, 298 , 302 f ; 142, 284, 289 ; ebenso OLG Köln NZI 2003, 99 ; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 79; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 92 bei Fn. 418).