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BGH - Entscheidung vom 27.01.2009

3 StR 592/08

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 253

BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 3 StR 592/08

DRsp Nr. 2009/5136

Anfechtbarkeit eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge

Tenor:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlandesgericht Celle berufen.

3. Der Antrag auf Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. ist gegenstandslos.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ein Schuldspruch wegen eines tateinheitlich zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen versuchten Tötungsdelikts und schwerer Körperverletzung ist entgegen dem Vorwurf der Anklageschrift nicht erfolgt, da das Landgericht insoweit zugunsten des Angeklagten einen Mittäterexzess nicht auszuschließen vermocht hat.

1.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf die Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH Beschl. vom 11. März 2004, 3 StR 493/03; BGH NStZ-RR 2002, 104; BGH Urt. vom 30. Juli 1996, 5 StR 199/96; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 400 Rdnr. 6). Daran fehlt es hier. Einen Revisionsantrag gemäß § 344 Abs. 1 StPO stellt die Beschwerdeführerin nicht. Auch der Revisionsbegründung kann nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden, dass die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Mordes oder schwerer Körperverletzung erstrebt (vgl. UA S. 10), da lediglich ein nach Ansicht der Revision nicht ordnungsgemäßer Verfahrensablauf sowie die Auslagenentscheidung beanstandet werden (RB v. 28. Mai 2008, S. 1 f; RB v. 8. August 2008, S. 1 f.). Mithin wird insgesamt nicht deutlich, ob die Beschwerdeführerin eine Verurteilung auch wegen eines Nebenklagedelikts erstrebt oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die Strafzumessung beanstanden will.

Ob sich bei Berücksichtigung des Verfahrensgeschehens etwas anderes ergeben hätte, wenn die Nebenklagevertreterin in der Hauptverhandlung beantragt hätte, den Angeklagten wegen versuchten Mordes oder schwerer Körperverletzung zu verurteilen (vgl. dazu BGH Beschl. vom 27. Oktober 1989, 3 StR 148/89), kann dahinstehen, da es an einem Schlussantrag der Nebenklägervertreterin fehlt."

2.

Da sich der Senat hiernach mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von der Nebenklägerin weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der sie sich gegen die unterbliebene Entscheidung über die Auslagen der Nebenklage im Urteil des Landgerichts wendet (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 m. w. N.).

3.

Der Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwältin E. beizuordnen, ist gegenstandslos. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2008 die Nebenklage zugelassen und Rechtsanwältin E. gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 , § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als solche als auch die Beistandsbestellung wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH NStZ 2000, 552 ).

Vorinstanz: LG Verden, vom 23.05.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 253