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BGH - Entscheidung vom 15.10.2009

IX ZR 201/08

Normen:
InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 2
InsO § 17 Abs. 2 S. 2
InsO § 130 Abs. 2

Fundstellen:
DB 2009, 2599
MDR 2010, 235
NJ 2010, 124
NJW-RR 2010, 1066
NZA-RR 2010, 198
NZBau 2010, 103
NZI 2009, 892

BGH, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 201/08

DRsp Nr. 2009/25689

Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Kenntnis von der Zahlungseinstellung

Zu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers, der durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden mehr als halbjährigen Lohnrückstände nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 11. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 130 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 2. August 2004 am 14. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. S. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb unter der Firma E. ein Unternehmen mit zuletzt noch über 40 Arbeitnehmern. Der Beklagte war bei ihm bis Mitte August 2004 als Projekt- und Bauleiter beschäftigt. Ab Herbst 2003 geriet der Schuldner mit Lohn- und Gehaltszahlungen an ca. 40 Mitarbeiter zunehmend in Rückstand. Spätestens ab Mai 2004 war er zahlungsunfähig. Der Beklagte erhielt in dem Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 4. August 2004 keinerlei Lohn. Am 5. August 2004 zahlte der Schuldner den restlichen Lohn für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 1.514,63 EUR sowie den restlichen Lohn für den Monat Januar 2004 in Höhe von 1.556,02 EUR, insgesamt 3.070,65 EUR. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2004 hat der Beklagte Lohnforderungen in Höhe von 7.356,84 EUR zur Tabelle angemeldet.

Der Rechtsvorgänger des Klägers im Amt des Insolvenzverwalters hat die Zahlung vor dem Arbeitsgericht als kongruente Deckung angefochten. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Dieses hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage ergänzend auf die Vorsatzanfechtung gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526 , 527 Rn. 4, z.V.b. in BGHZ 180, 63 m.w.N.). Einer weiteren Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 ) bedarf es deshalb nicht.

II.

1.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger erhobene insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch (§ 143 InsO ), der auf die Zahlung des Schuldners vom 5. August 2004 gestützt wird. Hierzu meint das Berufungsgericht:

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sei eine Rechtshandlung unter anderem anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewähre, wenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Nach § 130 Abs. 2 InsO stehe der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Der Beklagte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt positive Kenntnis von Umständen gehabt, die diesen Schluss als zwingend erscheinen ließen. Positive Kenntnis setze ein für sicher gehaltenes Wissen voraus. Die genaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge sei hingegen nicht erforderlich; es sei auf die natürliche Betrachtungsweise eines durchschnittlich geschäftserfahrenen Gläubigers abzustellen. Wichtiges Indiz für die Zahlungsunfähigkeit sei die Zahlungseinstellung. Diese mache die Zahlungsunfähigkeit nach außen erkennbar. Ihrem Eintritt stehe nicht entgegen, dass der Schuldner noch vereinzelt Zahlungen leiste, selbst wenn diese beträchtlich seien, allerdings im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachten.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe sich der Schuldner gegenüber dem Beklagten mit der Lohnzahlung für sieben bzw. acht Monate im Rückstand befunden. Zwar habe die Kammer bereits mehrfach entschieden, dass ein Arbeitnehmer allein bei verzögerten Lohnzahlungen nicht zwingend mit Zahlungsunfähigkeit rechnen müsse, weil ihm die für die Beurteilung erforderlichen Insiderinformationen regelmäßig fehlten. Deshalb könne bei verzögerten Lohnzahlungen auch von bloßen Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen ausgegangen werden. Dies gelte gerade in der Baubranche, in der Löhne in Folge der schlechten Zahlungsmoral der Auftraggeber oftmals nur verspätet ausgezahlt werden könnten (vgl. LG Mühlhausen, Urt. v. 27. März 2008 - 1 S 181/07 und das dazu ergangene Revisionsurteil BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, aaO). So liege der Fall hier allerdings nicht. Eine greifbare Grundlage für die Erwartung des Beklagten, der Schuldner werde künftig genügend flüssige Geldmittel erhalten, um alle Lohnrückstände erfüllen zu können, sei Anfang August 2004 nicht ersichtlich gewesen. Er habe die Augen vor dem erheblichen Zahlungsrückstand nicht verschließen können. Die ausstehenden Gehaltszahlungen betrügen nach der Forderungsanmeldung des Beklagten für den Zeitraum von Februar 2004 bis August 2004 ohne die streitgegenständlichen Zahlungen 17.066,27 EUR brutto. Überwiesen worden seien lediglich 3.070,65 EUR Restlohn für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004. Damit seien lediglich 17 vom Hundert der Rückstände ausgeglichen worden, weshalb der Beklagte nicht ernsthaft habe damit rechnen können, dass die Krise des Schuldners nunmehr überwunden sei. Beim Beklagten handele es sich zudem um einen langjährigen Mitarbeiter des Schuldners, der als Bauleiter über die erforderliche Geschäftserfahrenheit und die entsprechende Kenntnis von dem ökonomischen und wirtschaftlichen Hintergrund des Unternehmens verfügt habe, um die Lage realistisch einschätzen zu können. Jedenfalls hätte der Beklagte Anlass gehabt, Erkundigungen über die wirtschaftliche Gesamtsituation einzuholen, weil die offen stehende Gehaltsforderung erheblich und ihm darüber hinaus bekannt gewesen sei, dass auch andere Mitarbeiter von offenen Lohnforderungen betroffen gewesen seien.

2.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

a)

Aus den Gründen des Verkehrsschutzes wird der Gläubiger der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erst ausgesetzt, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (oder den Insolvenzantrag) im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO ) kennt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Revision gerügte Verschiebung des Maßstabes in Richtung auf eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor.

aa)

Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO S. 527 Rn. 13 f), welches die Anfechtung von Lohnzahlungen desselben Schuldners an einen anderen seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, die Anforderungen konkretisiert, die im Anwendungsbereich des § 130 InsO an die Kenntnis eines Gläubigers, der über keine "Insiderkenntnisse" verfügt, zu stellen sind und wie die für diesen Anfechtungstatbestand erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist. Hierauf wird verwiesen. Gegenstand der Nachprüfung war eine Entscheidung ebenfalls der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen, die sich im vorliegenden Fall auf ihr damaliges Urteil ausdrücklich bezieht.

Der Senat hält an den in dem vorausgegangenen Revisionsverfahren entwickelten Grundsätzen, die überwiegend auf Zustimmung gestoßen sind (vgl. Bork EWiR 2009, 275, 276; Laws ZInsO 2009, 1465, 1471; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1437; Siegmann WuB VI A § 130 InsO 1.09 S. 558 f; kritisch jedoch Huber NJW 2009, 1928, 1932; Sander ZInsO 2009, 702, 707; Wegener NZI 2009, 225, 226) fest. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann kann sich der Insolvenzgläubiger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit selbst nicht gezogen hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 527 Rn. 13).

Diesen Maßstab hat das Landgericht - wie schon in der Vorentscheidung - auch hier zugrunde gelegt. Soweit in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, dass der Beklagte aufgrund der festgestellten Gesamtumstände "hätte erkennen können", dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei, ist dies zwar missverständlich, doch wollte das Berufungsgericht damit von den vorausgegangenen Ausführungen, in denen die erforderlichen Anforderungen rechtlich einwandfrei umschrieben werden, ersichtlich nicht abrücken. Gleiches gilt für die von der Revision aufgegriffene, den Subsumtionsteil einleitende Bemerkung des Landgerichts, wonach eine greifbare Grundlage für die (in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts geäußerte) Erwartung des Beklagten vermisst werde, der Schuldner werde genügend flüssige Mittel erhalten, um alle Lohnrückstände erfüllen zu können.

bb)

Auf dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage hat das Landgericht konkrete Umstände festgestellt, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners im Zahlungszeitpunkt ermöglichten. Es hat dazu auf die zeitliche Dauer und die Höhe der eigenen Lohnrückstände, die erheblichen Lohnrückstände bei anderen Arbeitnehmern und die Kenntnis des Beklagten von den ökonomischen und wirtschaftlichen Hintergründen des Unternehmens aufgrund seiner langjährigen Stellung als Bauleiter verwiesen. Nach mehr als sechs Monaten vollständigen Lohnausfalls hat der Schuldner am 5. August 2004 nicht einmal 1/5 der aufgelaufenen Lohnrückstände ausgeglichen. Die festgestellten Gesamtumstände sind geeignete Indiztatsachen, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat ausreichen lassen, um sich davon zu überzeugen, dass der Beklagte Tatsachen positiv kannte, die den Schluss nicht mehr zuließen, der Schuldner habe sich auch Anfang August 2004 noch im Stadium einer Zahlungsstockung befunden. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen einer tatrichterlich vertretbaren Würdigung; sie ist sogar naheliegend. Im Hinblick auf die vom Tatrichter festgestellten Einzelumstände (Indizien) hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben.

cc)

Nach den Feststellungen liegt der Fall im Übrigen anders als der Sachverhalt, über den der Senat durch Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO) entschieden hat. Während der Schuldner gegenüber dem dortigen Beklagten, einem Elektroinstallateur, erstmals im Februar 2004 mit Lohnzahlungen teilweise in Rückstand geriet, Mitte Mai 2004 diesen Rückstand ausglich und einen Abschlag für den Monat März 2004 zahlte, hatte der Beklagte dieses Verfahrens, der in seiner Funktion als Bauleiter in der Informationshierarchie nicht auf unterster Ebene stand, bereits im Dezember 2003 nicht mehr seinen vollen Lohn erhalten. Auf Lohnansprüche ab dem 1. Februar 2004 war an ihn überhaupt nichts mehr gezahlt worden, auch nicht zusammen mit der angefochtenen Zahlung vom 5. August 2004. Aus der Höhe dieses Lohnrückstandes durfte der Tatrichter jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Umständen auf die positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit schließen.

b)

Entgegen der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats zu den Erkundigungspflichten eines Insolvenzgläubigers (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 528 Rn. 22) hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten, "jedenfalls" Erkundigungen über die wirtschaftliche Situation des Schuldners einzuholen. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung indes nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO ). Die maßgeblichen Umstände, insbesondere die ganz erheblichen Lohnrückstände, waren dem Beklagten bekannt.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. Oktober 2009

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 103/08
Vorinstanz: AG Nordhausen, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 72/08
Fundstellen
DB 2009, 2599
MDR 2010, 235
NJ 2010, 124
NJW-RR 2010, 1066
NZA-RR 2010, 198
NZBau 2010, 103
NZI 2009, 892