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BGH - Entscheidung vom 27.03.2009

2 StR 34/09

Normen:
StGB § 224 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 2 StR 34/09

DRsp Nr. 2009/9030

Änderung eines Schuldspruchs aufgrund der Beschränkung einer Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. August 2008 wird

a)

die Strafverfolgung dieses Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt,

b)

das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert, weil das Landgericht, das von einem minder schweren Fall der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 Fall 1 StGB ausgegangen ist, die Strafe dem nach §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. März 2009 mit Recht ausgeführt hat, die tateinheitliche Verwirklichung der sexuellen Nötigung (in einem minder schweren Fall) nicht strafschärfend berücksichtigt.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009 hat vorgelegen.