BGH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 2 StR 25/09
Änderung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Oktober 2008 wird
a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen;
b) das Urteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung über den Verfall von Wertersatz entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.