Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.03.2009

2 StR 25/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 430 Abs. 1
StPO § 442 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 2 StR 25/09

DRsp Nr. 2009/6558

Änderung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Oktober 2008 wird

a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen;

b) das Urteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung über den Verfall von Wertersatz entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 430 Abs. 1 ; StPO § 442 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Gießen, vom 21.10.2008