Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.03.2009

XII ZA 2/09

Normen:
ZPO § 78

BGH, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen XII ZA 2/09

DRsp Nr. 2009/6831

Abweisung eines Antrags einer Nebenintervenientin hinsichtlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt

Tenor:

Der Nebenintervenientin der Beklagten wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 78 ;

Gründe:

Der weitere Antrag der Nebenintervenientin, ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt S. als Verkehrsanwalt beizuordnen, wird abgewiesen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Beiordnung eines Verkehrsanwalts die notwendige Hilfe eines Dolmetschers nicht ersetzen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 , 1634).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 WF 710/08
Vorinstanz: AG Dresden, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 300 F 2485/07