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BGH - Entscheidung vom 17.06.2009

1 StR 250/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 1 StR 250/09

DRsp Nr. 2009/15002

Ablehnung einer großen Anzahl von Beweisanträgen wegen Prozessverschleppung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 4. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts untersagt. Er hatte als Insolvenzverwalter in zahlreichen Insolvenzverfahren Gelder in Höhe von insgesamt 704.000,-- EUR veruntreut. Die Ablehnung seines Beweisantrags vom 7. Januar 2009 wegen Prozessverschleppung wird auch vor dem Hintergrund des Geschehensablaufs nachvollziehbar, wie er u.a. in UA S. 60 und 74 geschildert ist:

"Nach dem Ende der Beweisaufnahme ... machte der Angeklagte weitere Angaben zur Sache und stellte insgesamt 25 Anträge, ... Für die Kammer ist offenkundig, dass dieser Wechsel in der Verteidigungsstrategie darauf beruhte, dass der Kammervorsitzende den wiederholten Versuchen des Verteidigers, sich hinsichtlich der zu erwartenden Strafhöhe zu äußern oder die Hand zu einer verfahrensbeendenden Abrede zu reichen, nachhaltig verweigerte."