BGH, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 5 StR 312/09
Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuch ( StGB ) ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen als durchgreifender Rechtsfehler
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. April 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Rücksicht auf das festgestellte und von der Strafkammer zureichend erörterte Leistungsverhalten der zur Tatzeit erheblich alkoholisierten Angeklagten, insbesondere ihre gelungene Flucht über den Balkon der im zweiten Obergeschoss gelegenen Tatwohnung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81; Fischer, StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 24), stellt sich die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen noch nicht als durchgreifender Rechtsfehler dar.