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BGH - Entscheidung vom 27.01.2009

4 StR 556/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 4 StR 556/08

DRsp Nr. 2009/4045

Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 Strafgesetzbuch ( StGB ) mangels psychischer Abhängigkeit des Angeklagten; Auslegung des Begriffs "Hang" i.S.e. psychischen Abhängigkeit

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Soweit von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) abgesehen worden ist, wird die Annahme des Landgerichts, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne einer psychischen Abhängigkeit nicht vorliegt, durch die getroffenen Feststellungen hinreichend belegt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 11.08.2008