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BGH - Entscheidung vom 16.09.2009

2 ARs 318/09; 2 AR 189/09

Normen:
StPO § 462a Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 318/09; 2 AR 189/09

DRsp Nr. 2009/22728

Abgabe einer Bewährungsüberwachung gem. § 462a Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) mit bindender Wirkung

Tenor

Die im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 11. Mai 2006 im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen obliegen weiterhin dem Amtsgericht Tiergarten.

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Amtsgericht Helmstedt hat die Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung sind nicht gegeben, auch nicht für eine willkürliche Ablehnung einer - möglichen - Rückgängigmachung der Abgabe. Dies folgt hier schon daraus, dass die Bewährungszeit abgelaufen und die Bewährungsauflage erfüllt war (vgl. Bl. 36 R der Akten).

Vorinstanz: AG Helmstedt, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 902 Js 648/06
Vorinstanz: