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BFH - Entscheidung vom 30.04.2009

VII B 93/09

Normen:
FGO § 79b Abs. 2

BFH, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen VII B 93/09

DRsp Nr. 2009/15292

Zulässigkeit eines als "Beschwerde/Gegenvorstellung/Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelfs gegen die Setzung einer Ausschlussfrist; Einordnung einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zur Angabe von Tatsachen oder zur Vorlage von Urkunden als eine prozessleitende Verfügung

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage gegen einen Aufteilungsbescheid erhoben. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 hat das Finanzgericht (FG) zum Nachweis der von den Klägern geleisteten Vorauszahlungen gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) eine Ausschlussfrist gesetzt. Gegen die Setzung der Ausschlussfrist haben die Kläger einen als "Beschwerde/Gegenvorstellung/Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt.

II.

Gegenvorstellung und Erinnerung kommen als Rechtsbehelfe von vornherein nicht in Betracht, da die angefochtene Entscheidung nicht vom beschließenden Senat stammt und auch keine Kostenentscheidung ist. Soweit das Rechtsbegehren der Kläger als Beschwerde gegen die Verfügung des FG zu deuten ist, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Bei der Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO zur Angabe von Tatsachen oder zur Vorlage von Urkunden handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 7. Februar 2005 V B 62/04, V B 63/04, BFH/NV 2005, 1319 , und vom 17. Januar 2006 XI B 134/05, BFH/NV 2006, 1109 ). Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Demnach ist die von den Klägern eingelegte Beschwerde unstatthaft und folglich als unzulässig zu verwerfen.