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BFH - Entscheidung vom 11.02.2009

III B 8/08

Normen:
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 S. 1

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen III B 8/08

DRsp Nr. 2009/8765

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 116 Abs. 3 ; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte aus verschiedenen Tätigkeiten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch Vertrag vom 22. Dezember 1994 veräußerte er das ihm gehörende Hotel X in Z. Der Kaufvertrag wurde allerdings zunächst nicht erfüllt, da die Käuferin den Kaufpreis nicht beglich. Nach der zwischenzeitlichen Begründung eines Pachtverhältnisses kam es im Juli 1995 zu einer Regelung des Kaufpreises, der auch entrichtet wurde.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, das wirtschaftliche Eigentum an dem Hotelgrundstück sei noch im Dezember 1994 auf die Käuferin übergegangen. Aus dem Vorgang resultiere ein Veräußerungsgewinn von 2 584 834 DM. Wegen negativer Beteiligungseinkünfte der Klägerin wurde allerdings keine Einkommensteuer 1994 festgesetzt. Das FA trug die negativen Einkünfte in die Jahre 1992 und 1993 zurück. Durch Bescheid vom 19. April 2000 stellte es fest, dass zum 31. Dezember 1994 kein Verlustvortrag mehr bestehe, so dass keine Verlustfeststellung durchzuführen sei.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände der Ansicht, das wirtschaftliche Eigentum an dem Hotelgrundstück sei zum 28. Dezember 1994 übergegangen.

Gegen das Urteil, das am 14. Dezember 2007 zugestellt wurde, wandte sich der Kläger mit Nichtzulassungsbeschwerde vom 16. Januar 2008. In einem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2008 schloss sich die Klägerin der Beschwerde an.

Der stellvertretende Vorsitzende des III. Senats wies die Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2008 darauf hin, dass nach dem vorliegenden Zustellungsnachweis das Urteil am 14. Dezember 2007 zugestellt worden sei und dass die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb bis zum 14. Januar 2008 einzulegen gewesen wäre.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2008, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am selben Tage, beantragten die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Versäumung der Klagefrist". Zur Begründung trugen sie vor, das Urteil sei am Freitag, dem 14. Dezember 2007, erst nach Büroschluss in der Kanzlei der Klägervertreter niedergelegt, d.h. zugestellt worden. Das Sekretariat sei wegen einer Weihnachtsfeier nur bis 13.00 Uhr besetzt gewesen. Die Postsendung habe die Klägervertreter deshalb erst am Montag, dem 17. Dezember 2007, erreicht. Eine Mitarbeiterin der Kanzlei habe sowohl den Briefumschlag, in dem das Urteil versandt worden sei als auch das Urteil selbst mit dem Eingangsstempel vom 17. Dezember 2007 versehen und den Termin in die elektronische Fristenkontrolle eingetragen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 beantragten die Kläger, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern.

Die Senatsvorsitzende wies die Kläger darauf hin, dass das Urteil lt. Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2007 der Kanzleiangestellten S übergeben worden sei. Die Frist nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zur Begründung der Revision sei daher am 14. Februar 2008 abgelaufen. Der Antrag auf Fristverlängerung sei jedoch erst am 15. Februar 2008 und somit verspätet eingegangen.

Hierzu trugen die Kläger vor, bei S handele es sich um eine Auszubildende, die an der Weihnachtsfeier nicht teilgenommen habe und daher anwesend gewesen sei, als die Post nach Dienstschluss eingegangen sei. Sie habe den Empfang der Postsendung quittiert und auf den Schreibtisch der Sekretariatskraft zur weiteren Bearbeitung gelegt. Am 17. Dezember 2007 sei der gesamte Posteingang von der Angestellten M bearbeitet worden. Die ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin habe offensichtlich übersehen, dass das Urteil des FG bereits am 14. Dezember 2007 entgegengenommen worden sei. Auf einen weiteren gerichtlichen Hinweis trugen die Kläger vor, es wäre zwar am 13. oder am 14. Februar 2008 noch möglich gewesen, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu stellen. Doch handele es sich um einen entschuldbaren Bearbeitungsfehler, der durch die Terminenge und die damit verbundene Arbeitsüberlastung zu erklären sei.

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, die Rechtssache erfordere eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO ). Das angefochtene Urteil verletze das verfassungsrechtliche Willkürverbot und sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Es stehe in Widerspruch zu mehreren, einzeln benannten Entscheidungen des BFH, die zur Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ergangen seien.

II.

Die Beschwerde ist verspätet und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO ).

1.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Sie ist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO ).

2.

Im Streitfall übergab eine Postbedienstete das angefochtene Urteil am 14. Dezember 2007 einer Angestellten der Kanzlei der Klägervertreter, wie aus der Zustellungsurkunde zu ersehen ist. Die Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde begann somit mit Ablauf dieses Tages. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels endete mit Ablauf des 14. Januar 2008 (Montag), die Begründungsfrist mit Ablauf des 14. Februar 2008 (Donnerstag). Beide Fristen haben die Kläger versäumt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde für den Kläger am 16. Januar 2008 eingelegt, für die Klägerin am 17. Januar 2008. Sie wurde mit Schriftsatz vom 14. März 2008 begründet. Ein zuvor gestellter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war erst am 15. Februar 2008 und somit nach Ablauf der Begründungsfrist beim BFH eingegangen.

3.

Die Fristversäumnis kann nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Zumindest in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren.

a)

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird, wobei bereits einfache Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945 ). Das Verschulden ihrer Bevollmächtigten müssen sich die Kläger zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ).

b)

Die Fristversäumnis war im Streitfall verschuldet. Noch vor Ablauf der Begründungsfrist, nämlich am 13. Februar 2008, erfuhren die Klägervertreter durch das Vorsitzendenschreiben vom 8. Februar 2008 davon, dass das angefochtene Urteil bereits am 14. Dezember 2007 zugestellt worden war. Auf dieses Schreiben haben sie mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 13. Februar 2008 reagiert. Sie haben allerdings nicht den bevorstehenden Ablauf der Begründungsfrist beachtet und es versäumt, noch rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen. Erst am 15. Februar 2008 ging ein entsprechender Antrag beim BFH ein. Dieses Verschulden der Klägervertreter, das mit Terminenge und Arbeitsbelastung nicht zu rechtfertigen ist (s. BFH-Beschluss vom 5. November 2003 I B 99-101/03, BFH/NV 2004, 358 ), steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/01