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BFH - Entscheidung vom 06.02.2009

III B 273/08

Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1
FGO § 62 Abs. 4

BFH, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen III B 273/08

DRsp Nr. 2009/8762

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der dieser im Streitjahr 2006 einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend gemacht hatte, ab.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt der nicht vertretene Kläger die Zulassung der Revision und beantragt hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zudem ist er der Auffassung, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Finanzverwaltung für die Vertretung seiner eigenen Steuerangelegenheiten gleich qualifiziert sei wie die in § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genannten Personen. Daher habe er seine Beschwerde "selbst autorisiert". Sollte dies nicht anerkannt werden können, bitte er, ihm eine Nachfrist zur Beauftragung eines Vertreters zu gewähren.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen.

Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil sie nicht von einer der in § 62 Abs. 4 FGO genannten Personen oder Gesellschaften erhoben wurde.

Die beantragte Nachfrist ist nicht zu gewähren, da das Versäumnis des Klägers angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 62 Abs. 4 FGO hinsichtlich des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof nicht unverschuldet ist, so dass eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO nicht in Betracht käme.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3358/08