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BFH - Entscheidung vom 12.03.2009

IV B 49/08

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

BFH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IV B 49/08

DRsp Nr. 2009/8108

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

Die Kläger führen zur Begründung des Verfahrensmangels aus, das Finanzgericht (FG) habe es versäumt, sich den ursprünglichen Pachtvertrag vorlegen zu lassen. Aus diesem ergebe sich, dass das Pachtverhältnis zum 31. Dezember 2004 geendet habe. Das FG sei in Unkenntnis des ursprünglich vereinbarten Pachtendes und auf Grund des Umstandes, dass das Pachtverhältnis mit Nachtrag zum Pachtvertrag vom 17. Juni 2001 bis zum 30. September 2005 verlängert worden sei, zu dem Schluss gekommen, dass es den Klägern möglich gewesen wäre, das Pachtverhältnis bereits in 2001 zu beenden. Auf dieser mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhe die Entscheidung des FG.

Dieses Vorbringen ist erkennbar unzutreffend. Bereits im Tatbestand hat das FG ausgeführt, dass der ursprüngliche Pachtvertrag vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2004 gelaufen und die Laufzeit laut einem Nachtrag zum Pachtvertrag vom 17. Juni 2001 bis zum 30. September 2005 verlängert worden sei. Diese Urteilsfeststellungen zeigen deutlich, dass das FG von dem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Dass das FG den Sachverhalt, wie die Kläger meinen, falsch gewürdigt haben soll, ist nicht erkennbar. Zudem kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers ohnehin nicht auf die fehlerhafte Subsumtion des Sachverhaltes gestützt werden.

Im Übrigen hat der ursprüngliche Pachtvertrag dem FG auch vorgelegen. Dieser befindet sich in wesentlichen Auszügen in der Akte "Dauerunterlagen" (abgeheftet direkt hinter dem Nachtrag zum Pachtvertrag), die dem FG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) übergeben worden ist. Das FG hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008 ausdrücklich auf den in der Akte "Dauerunterlagen" befindlichen Nachtrag zum Landpachtvertrag hingewiesen. Dass das FG damit auch den direkt dahinter abgehefteten ursprünglichen Pachtvertrag ebenfalls zur Kenntnis genommen hat, liegt auf der Hand.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1436/05