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BFH - Entscheidung vom 23.01.2009

VII B 197/08

Normen:
FGO § 62 Abs. 4 S. 1
FGO § 128 Abs. 4 S. 1
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

BFH, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen VII B 197/08

DRsp Nr. 2009/8069

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 S. 1; FGO § 128 Abs. 4 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) müssen sich die Beteiligten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird.

Der vorliegende Rechtsbehelf ist von dem Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) selbst und nicht von einer Person eingelegt worden, die nach Satz 3 der eingangs genannten Vorschrift zur Vertretung vor dem BFH berechtigt wäre. Er ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Selbst wenn dem inzwischen eingegangenen Schreiben der Steuerberaterin X eine Genehmigung der unwirksamen Prozesshandlung des Beschwerdeführers entnommen werden könnte --was nicht der Fall ist--, könnte dies nichts daran ändern, dass der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen ist. Denn er ist unstatthaft, weil in Streitigkeiten über Kosten nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ein Rechtsbehelf zum BFH grundsätzlich nicht gegeben ist. Eine spezialgesetzliche Vorschrift, die einen solchen Rechtsbehelf bei einer Entscheidung des Finanzgerichts über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz eröffnen würde, ist weder ersichtlich noch von dem Beschwerdeführer oder seiner jetzt bestellten Vertreterin benannt worden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., Vor § 135 Rz 18a). Im Gegenteil: § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes bestätigt ausdrücklich, dass gegen die Entscheidung über die Erinnerung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes --wie den BFH-- nicht stattfindet.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen KO