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BFH - Entscheidung vom 25.02.2009

I B 178/07

Normen:
FGO § 107 Abs. 1

BFH, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen I B 178/07

DRsp Nr. 2009/13085

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sind Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Diese Bestimmung gilt für Beschlüsse entsprechend.

Der im vorliegenden Verfahren ergangene Beschluss vom 24. September 2008 weist insoweit eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO auf, als in Nr. 1 des Entscheidungsausspruchs von einer Einstellung des Verfahrens u.a. hinsichtlich der "Streitjahre 2002 und 2003" die Rede ist. Tatsächlich hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin jedoch ihre Nichtzulassungsbeschwerde zwar u.a. insoweit zurückgenommen, als es um alle die Streitjahre 2003 und 2004 betreffenden Steuerbescheide ging; für das Streitjahr 2002 hatte sie dagegen den Rechtsbehelf hinsichtlich einzelner Bescheide aufrechterhalten. Dem entsprechend ist aus den Gründen des Beschlusses ersichtlich, dass das Verfahren in Bezug auf die Streitjahre 2003 und 2004 eingestellt, über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2002 sowie wegen gesonderter Feststellungen zum 31. Dezember 2002 aber inhaltlich entschieden werden sollte. Die davon abweichende Angabe im Entscheidungsausspruch ist angesichts dessen erkennbar auf ein Versehen zurückzuführen und daher nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Februar 2004 X B 75/03, BFH/NV 2004, 663 ).