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BFH - Entscheidung vom 11.03.2009

VI K 1/08

Normen:
FGO § 134
ZPO § 579
ZPO § 583

BFH, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen VI K 1/08

DRsp Nr. 2009/13061

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 579 ; ZPO § 583 ;

Gründe:

Der Nichtigkeitsantrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) ist unzulässig.

1.

Da sich die "Nichtigkeitsklage" des Klägers nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung ( ZPO ), sondern auf den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 VI B 87/07 bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2008 I K 1/08 und vom 13. August 2008 III K 2/08, jeweils [...], m.w.N.).

2.

Hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 18. Juni 2008 VI B 87/07 hat der Kläger entgegen § 134 FGO , § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO dargetan.

Zwar ist unschädlich, dass der Schriftsatz des Klägers vom 18. August 2008 als "Gegenstand der Klage" die "Nichtigkeit des Beschlusses I B 107/07" bezeichnet, der nach den Angaben des Klägers ebenfalls am 18. Juni 2008 ergangen ist. Denn er gibt in Betreff, Kopfzeilen und Antrag das Aktenzeichen VI B 87/07 an. Soweit der Kläger allerdings rügt, dass der Beschluss VI B 87/07 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf ein willkürfreies Verfahren, auf ein faires Verfahren bei Zugang zur Rechtsmittelinstanz und des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter sowie Verstöße gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats beinhalte, ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.

3.

Auf seinen Antrag ist dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.