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BFH - Entscheidung vom 07.04.2009

X S 8/09

Normen:
FGO § 69

BFH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen X S 8/09

DRsp Nr. 2009/11309

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat am 13. Oktober 2008 fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegt und sie auch fristgerecht begründet. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 beantragt die Antragstellerin, "Vollstreckungsschutz zu gewähren gemäß § 69 FGO bis zum Abschluss des Verfahrens", ohne dazu weitere Ausführungen zu machen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

1.

Der angerufene Senat versteht den Antrag als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ), weil die Antragstellerin sich auf § 69 FGO bezieht und mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesfinanzhof Gericht der Hauptsache geworden ist.

2.

Für eine Stattgabe des Antrags fehlen jedoch die in § 69 Abs. 4 FGO genannten Voraussetzungen. Die Antragstellerin hat weder nachgewiesen, dass sie bereits einen erfolglosen Aussetzungsantrag beim Finanzamt gestellt hatte noch dass die Vollstreckung droht.