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BAG - Entscheidung vom 18.03.2009

5 AZR 187/08

Normen:
MTV Druck § 7 Nr. 4
MTV Druck § 7 Nr. 4

BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 187/08

DRsp Nr. 2009/11463

Voraussetzungen für die sog. "Antrittsgebühr" in der Druckindustrie [Zeitungsherstellung]

1. § 7 Ziff. 4d MTV Druck nimmt diejenigen Mitarbeiter der Zeitungsherstellung, die erst nach dem Austritt der Zeitung aus der Druckmaschine tätig werden, von der Zahlung der Antrittsgebühr aus. 2. Druckmaschine ist die Maschine, in der der Druckvorgang stattfindet. Schließen sich an die Druckmaschine Aggregate zur Weiterverarbeitung (Printrollen, Stangenbildner) an, gehören diese nicht mehr zur Druckmaschine. 3. Die sich hieraus ergebende Begrenzung des Anspruchs auf die Antrittsgebühr verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, bei der Herstellung der Zeitung bis zum Verlassen der Druckmaschine bedürfe es besonders zuverlässiger und motivierter Mitarbeiter, lässt keine Willkür erkennen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2008 - 3 Sa 1687/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

MTV Druck § 7 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 18. März 2009 - 5 AZR 186/08 - (führend), - 5 AZR 187/08 - (vorliegend), - 5 AZR 201/08 -, - 5 AZR 202/08 -, - 5 AZR 203/08 -, - 5 AZR 204/08 -, - 5 AZR 205/08 -, - 5 AZR 206/08 -, - 5 AZR 207/08 -, - 5 AZR 213/08 -

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1687/07
Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1695/07