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BAG - Entscheidung vom 11.08.2009

3 AZR 975/07

Normen:
Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (vom 4. Dezember 2004)
Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal - Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa-Betriebsrente - (vom 4. Dezember 2004)
AGG § 2 Abs. 2 S. 2
AGG § 7
AGG § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 4
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
GG Art. 20 Abs. 3
Richtlinie 2000/78/EG Art. 6
AGG § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 4
AGG § 2 Abs. 2 S. 2
AGG § 7
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
GG Art. 20 Abs. 3
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6 Abs. 2
Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (vom 4. Dezember 2004)
Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal - Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa-Betriebsrente - (vom 4. Dezember 2004)

BAG, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 975/07

DRsp Nr. 2010/1996

Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für Betriebsrentner in der betrieblichen Altersversorgung; Mitwirkungsrechte der Betriebsrentner an tarifpolitischen Entscheidungsprozessen; Zulässigkeit der Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit; Gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der § 10 S. 1 und 2, S. 3 Nr. 4 AGG; Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 S. 1 AGG; Unzulässige Rückwirkung bei Ausschluss von der Teilhabe an einer verbesserten Versorgung

1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst auch Betriebsrentner. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsrentner nach der Satzung der Gewerkschaft nur (noch) außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sind. 2. Die Gewerkschaft ist nicht nur rechtlich gehindert, die Betriebsrentner von den sie betreffenden Entscheidungen in Fragen der Tarifpolitik auszuschließen. Die Betriebsrentner haben auch einen damit korrespondierenden Anspruch darauf, an den tarifpolitischen Entscheidungsprozessen, soweit sie sie betreffen, ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind. 3. § 10 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG sind gemeinschaftsrechtskonform. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten, soweit es um die dort genannten betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet sind, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit europarechtlich in der Regel zulässig. 4. Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG (Leitsatz 3). 5. Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer mittelbaren Benachteiligung sind nicht höher als diejenigen an die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung. Ist also eine unmittelbare Benachteiligung nach § 10 AGG gerechtfertigt, so ist es auch eine mittelbare. 6. Art. 3 Abs. 1 GG enthält jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen als § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG. 7. Führt ein Tarifvertrag über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht zu Eingriffen in vorhandene Besitzstände, sondern schließt die Betroffenen von der Teilhabe an einer verbesserten Versorgung aus, stellt sich die Frage einer ggf. unzulässigen Rückwirkung nicht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. August 2007 - 11 Sa 564/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 4; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 7; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6 Abs. 2; Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (vom 4. Dezember 2004); Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal - Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa-Betriebsrente - (vom 4. Dezember 2004);

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Hinweise des Senats:

Parallelsachen: - 3 AZR 961/07 -, - 3 AZR 971/07 -, - 3 AZR 12/08 -, - 3 AZR 23/08 - (führend); abgekürzte Urteile: - 3 AZR 965/07 -, - 3 AZR 968/07 -, - 3 AZR 969/07 -, - 3 AZR 970/07 -, - 3 AZR 972/07 -, - 3 AZR 973/07 -, - 3 AZR 974/07 -, - 3 AZR 975/07 - (vorliegend), - 3 AZR 976/07 -, - 3 AZR 21/08 -, - 3 AZR 22/08 -, - 3 AZR 24/08 -, - 3 AZR 25/08 -, - 3 AZR 26/08 -, - 3 AZR 27/08 -, - 3 AZR 28/08 -; teilweise parallel: - 3 AZR 320/08 -, - 3 AZR 321/08 -, - 3 AZR 332/08 -, - 3 AZR 339/08 -, - 3 AZR 361/08 -, - 3 AZR 362/08 -, - 3 AZR 363/08 -, - 3 AZR 364/08 -, - 3 AZR 365/08 -, - 3 AZR 366/08 -, - 3 AZR 376/08 -

Vorinstanz: LAG Köln, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 564/07
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5493/06