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BAG - Entscheidung vom 10.11.2009

1 AZR 512/08

Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6
BetrVG § 77 Abs. 6
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

BAG, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 512/08

DRsp Nr. 2010/2034

Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarung; Anrechnung einer Zulage auf das geänderte Tarifentgelt

1. a) Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, darunter insbesondere diejenigen nach § 87 Abs. 1 BetrVG , zu denen auch das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ) gehört. b) Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine Nachwirkung. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt. 2. Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , der Zustimmung des Betriebsrats. Die Nachwirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die gesamten freiwilligen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Januar 2008 - 11 Sa 1152/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO abgesehen. Die Parteien haben hierauf verzichtet.

Hinweise des Senats:

Parallelsachen Senat 10. November 2009 - 1 AZR 511/08 - (führend), - 1 AZR 512/08 - (vorliegend), - 1 AZR 513/08 -

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1152/07
Vorinstanz: ArbG Gelsenkirchen, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2024/06