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BAG - Entscheidung vom 15.07.2009

5 AZR 992/08

Normen:
ArbZG § 2
ArbZG § 6 Abs. 5
BGB § 242
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 888
BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 48a
BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 70
ArbZG § 2
ArbZG § 6 Abs. 5
BGB § 242
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 888
BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 48a
BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 70

BAG, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 992/08

DRsp Nr. 2009/24160

Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst; Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB ; Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a BAT -KF

1. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit iSd. § 2 ArbZG . 2. Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen. 3. Der in einem Formulararbeitsvertrag in Bezug genommene BAT -KF unterliegt jedenfalls dann der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB , wenn nicht abgrenzbare Sachbereiche des Bundes-Angestelltentarifvertrags vollständig übernommen sind. 4. Nächtliche Bereitschaftsstunden sind bei Inbezugnahme des BAT -KF mittels Zusatzurlaubs nach § 48a BAT -KF auszugleichen.

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 16 Sa 269/08 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 2 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ; BGB § 242 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 888 ; BAT -KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 48a; BAT -KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 70;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - (führend), - 5 AZR 992/08 - (vorliegend), - 5 AZR 993/08 - und - 5 AZR 994/08 -

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 269/08
Vorinstanz: ArbG Siegen, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1125/07