BAG, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 992/08
Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst; Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB ; Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a BAT -KF
1. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit iSd. § 2 ArbZG . 2. Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen. 3. Der in einem Formulararbeitsvertrag in Bezug genommene BAT -KF unterliegt jedenfalls dann der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB , wenn nicht abgrenzbare Sachbereiche des Bundes-Angestelltentarifvertrags vollständig übernommen sind. 4. Nächtliche Bereitschaftsstunden sind bei Inbezugnahme des BAT -KF mittels Zusatzurlaubs nach § 48a BAT -KF auszugleichen.
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 16 Sa 269/08 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Normenkette:
ArbZG § 2 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ; BGB § 242 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 888 ; BAT -KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 48a; BAT -KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 70;Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Hinweise des Senats:
Parallelsachen 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - (führend), - 5 AZR 992/08 - (vorliegend), - 5 AZR 993/08 - und - 5 AZR 994/08 -