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BAG - Entscheidung vom 02.04.2009

8 AZR 1026/06

Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1
Zpo § 313a Abs. 1 S. 2
ArbGG § 72 Abs. 5
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1
ZPO § 313a Abs. 1 S. 2

BAG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 1026/06

DRsp Nr. 2009/13367

Betriebsübergang; fehlerhafte Unterrichtung; Abfindungs- und Schadensersatzanspruch

1. Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB handelt es sich um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann. 2. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dafür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. 3. Dabei muss die fehlerhafte Unterrichtung kausal für den eingetretenen Schaden sein.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. August 2006 - 8 (5) Sa 502/06 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. März 2006 - 5 Ca 2014/05 lev - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen aus 38.751,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 22.12.2008 zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 555 Abs. 1 S. 1; ZPO § 313a Abs. 1 S. 2;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidungen des Senats vom 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 - (EzA BGB 2002 § 613a Nr. 91) und vom 27. November 2008 - 8 AZR 1023/06 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelsache zu - 8 AZR 1024/06 -, - 8 AZR 1028/06 - (Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 502/06
Vorinstanz: ArbG Solingen, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2014/05