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BAG - Entscheidung vom 21.10.2009

10 AZR 94/09

Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1
ZPO § 313a Abs. 1 S. 2
ArbGG § 72 Abs. 5
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1
ZPO § 313a Abs. 1 S. 2

BAG, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 94/09

DRsp Nr. 2009/27251

Anwendung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf Rohrleitungsbauarbeiten zur Gewinnung von Erdwärme; Abgrenzung ur Urproduktion) 1. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehören auch die Vorbereitung und die Verbindung von Sondenrohren, deren Einbau einschließlich der Druckprüfungen und Verpressungsarbeiten sowie die Anschlussarbeiten im horizontalen Bereich. 2. Auch flexible Kunststoffrohre sind Rohre im oben genannten Sinne. 3. Die Erdwärmegewinnung im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung eines Grundstücks fällt nicht unter den Begriff des Bergbaus als Urproduktion. Sie wird daher gewerblich geleistet.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2008 - 10 Sa 1305/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 555 Abs. 1 S. 1; ZPO § 313a Abs. 1 S. 2;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 10 AZR 90/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG ; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 21. Oktober 2009 - 10 AZR 90/09 - (führend), - 10 AZR 91/09 -, - 10 AZR 92/09 -, - 10 AZR 93/09 -, - 10 AZR 94/09 - (vorliegend, jeweils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1305/07
Vorinstanz: ArbG Wiesbaden, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1417/07