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BAG - Entscheidung vom 22.12.2009

3 AZR 473/08

Normen:
TVAöD-BT BBiG § 10 Abs. 3
TVAöD-BT BBiG § 10 Abs. 3

BAG, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 473/08

DRsp Nr. 2010/8422

Anspruch des Auszubildenden auf Fahrtkostenerstattung bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule

Der Ausbildende ist nach § 10 TVAöD-BT BBiG nur dann zur Erstattung der Fahrtkosten verpflichtet, wenn er den Auszubildenden zum Besuch einer anderen als der zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Mai 2008 - 3 Sa 59/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVAöD-BT BBiG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der nicht schulpflichtigen Klägerin Fahrtkosten aus Anlass der Teilnahme am Unterricht einer auswärtigen Berufsschule zu erstatten.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. September 2006 ein Berufsausbildungsverhältnis über die Ausbildung der am 21. Januar 1985 geborenen Klägerin zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste beim Kulturamt der Beklagten in S.

Der formularmäßige Berufsausbildungsvertrag der Parteien vom 16. Mai 2006 sah ua. folgende Regelung vor:

"§ 4

Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, die zuständige Berufsschule in

der Landesfachklasse in C

regelmäßig und pünktlich zu besuchen und ihre/seine Berufsschulzeugnisse der Ausbilderin/dem Ausbilder unverzüglich nach Erhalt zur Einsichtnahme vorzulegen sowie an folgenden Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er vom Ausbildenden freigestellt ist: ..."

Auf das Ausbildungsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVAöD-BT BBiG ) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelung:

"§ 10

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) ...

(2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. ...

(3) Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.

..."

Die Klägerin nahm in der Zeit vom 4. bis 13. Oktober 2006, vom 27. November bis 22. Dezember 2006, vom 5. bis 16. Februar 2007 und vom 26. Februar bis 9. März 2007 am Blockunterricht der zuständigen Berufsschule in der Landesfachklasse in C teil. Aus diesem Anlass entstanden ihr Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 121,85 Euro und - nach Abzug von Landeszuschüssen - Unterbringungskosten im Schülerwohnheim in Höhe von insgesamt 446,40 Euro. Auf freiwilliger Basis erstattete die Beklagte der Klägerin die Unterbringungskosten zur Hälfte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gem. § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG zur Fahrtkostenerstattung verpflichtet. Die Tarifnorm begründe ihrem Sinn und Zweck nach eine über die Gesetzeslage hinausgehende Erstattungspflicht des Ausbildenden. Dies belege sowohl die Entstehungsgeschichte der Tarifvorschrift als auch der Wille der Tarifvertragsparteien, den die Niederschrift über die Tarifverhandlungen dokumentiere. Eine enge Auslegung, die der Vorschrift jeden Regelungsgehalt raube, führe zu dem nicht sachgerechten Ergebnis, dass die Fahrtkosten im Bereich des Bundes und der Kommunen einerseits und im Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder andererseits unterschiedlich geregelt seien. Da sie aufgrund des Ausbildungsvertrages zum Berufsschulbesuch verpflichtet sei und die Beklagte sie bei der Berufsschule in C angemeldet habe, habe die Beklagte den Besuch der Berufsschule im Tarifsinne veranlasst.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 345,05 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Tarifvorschrift des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG , die Ausfluss des dualen Ausbildungssystems sei, erlege dem Ausbildenden die Fahrtkosten nur in den Fällen auf, in denen der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch einer auswärtigen, an sich örtlich unzuständigen Berufsschule anhalte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Die tarifvertragliche Vorschrift des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG rechtfertigt das Klagebegehren nicht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe den Besuch der auswärtigen - weil in einer anderen politischen Gemeinde gelegenen, § 10 Abs. 2 TVAöD-BT BBiG -, zuständigen Berufsschule in C nicht im Tarifsinne "veranlasst".

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebende Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 189/07 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 43).

a) Seinem Wortlaut nach knüpft § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG an den Rechtsbegriff der Veranlassung an, dem das Bundesarbeitsgericht einen bestimmten fachlichen Bedeutungsgehalt entnimmt.

aa) Bei der Auslegung des Wortlauts tariflicher Normen ist zunächst der von den Tarifvertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendete Sprachgebrauch maßgeblich. Vorrangig hat die Auslegung zu berücksichtigen, ob die Tarifvertragsparteien dem verwandten Rechtsbegriff eine eigenständige Definition geben oder auf einen in seiner Bedeutung feststehenden Rechtsbegriff zurückgreifen. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Fachbegriff in einer Tarifnorm, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er auch im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll (vgl. BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - zu I 4 a aa der Gründe, BAGE 102, 282 ).

bb) Durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2002 (- 6 AZR 381/00 - AP BBiG § 5 Nr. 9 = EzA BBiG § 5 Nr. 9) und vom 26. September 2002 (- 6 AZR 486/00 - BAGE 103, 41 ) hat der Rechtsbegriff der "Veranlassung" im Bereich der Fahrtkostenerstattung eine feststehende fachliche, mangels eigener Definition seitens der Tarifvertragsparteien maßgebliche Bedeutung erlangt. In diesen Entscheidungen hat der Sechste Senat durch Auslegung der Vorschriften des BBiG festgestellt, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung stehenden Kosten zählten grundsätzlich nicht zu den vom Ausbildenden zu tragenden Kosten der Berufsausbildung. Aus der Zweiteilung der Berufsausbildung folge, dass die Kosten für die Teilnahme am Unterricht einer auswärtigen Berufsschule dem Grundsatz nach dem Auszubildenden zur Last fielen. Den Ausbildenden treffe eine Pflicht zur Kostentragung nur, wenn er den Auszubildenden zum Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst habe.

Mit der Verwendung des Begriffs der Veranlassung führten die Tarifvertragsparteien in § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG einen von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem bestimmten Sinne gebrauchten Rechtsbegriff in die Tarifnorm ein. Sie folgten damit in der Frage der Fahrtkostenerstattung der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts und regelten sie im nämlichen Sinne.

b) Das von dem Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis wird durch die systematische Struktur der Tarifnorm bestätigt. Die von der Revision bevorzugte Auslegung verkehrt das der Tarifvorschrift zugrunde liegende Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil.

Die Kostentragung durch den Auszubildenden bildet nach § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG den von den Tarifvertragsparteien in der Praxis vorgefundenen Regelfall. Den Ausnahmefall, die Kostentragung durch den Ausbildenden, knüpft § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG an zwei kumulative Voraussetzungen, nämlich den Besuch einer auswärtigen Berufsschule und die Veranlassung hierzu durch den Ausbildenden. Das Tatbestandsmerkmal der Veranlassung, das seinem Wortsinn nach einen Bezugspunkt voraussetzt, bezieht sich nicht auf den Besuch der Berufsschule allein, sondern auf den Besuch einer auswärtigen Berufsschule (vgl. LAG Baden-Württemberg 8. Mai 2008 - 3 Sa 59/07 - zu 3 b der Gründe). Es geht - im Sinne einer Differenzhypothese - um Mehrkosten, die bei einem Besuch der örtlich zuständigen Berufsschule nicht angefallen wären.

Eine Auslegung der Tarifnorm unter Umkehrung des in ihrer Binnenstruktur angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses liegt fern. Denn die Bedeutung der Formulierung "vom Ausbildenden veranlasst" ist von der Bedeutung der Formulierung "nicht vom Auszubildenden veranlasst" verschieden. Hätten die Tarifparteien Letzteres regeln wollen, hätten sich - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausführt - andere Gestaltungen der Tarifnorm aufgedrängt. Einen abweichenden Regelungswillen unterstellt, spricht vieles dafür, dass die Tarifparteien den Besuch einer auswärtigen Berufsschule durch den Auszubildenden zum Anlass genommen hätten, den Ausbildenden - anders als geschehen - grundsätzlich mit den Fahrtkosten zu belasten.

c) Auch die Tarifgeschichte stützt ein enges Verständnis der Regelung.

Bis zum 30. September 2005 war die Frage, welche Fahrtkosten der Ausbildende zu tragen hat, in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 ( MTV Auszubildende) geregelt. Die Vorschriften hatten folgenden Wortlaut:

"Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fällen des § 16 Satz 2 werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule werden dem Auszubildenden Fahrkosten in der in Satz 2 genannten Höhe insoweit erstattet, als sie monatlich 6 v. H. der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr übersteigen."

Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG weicht ua. insofern von dem seiner Vorgängerregelung ab, als er die Kostentragungspflicht des Ausbildenden an das zusätzliche Merkmal der Veranlassung knüpft. Den Tarifvertragsparteien musste bei der Abfassung der Vorschrift bewusst sein, dass sie ihren Anwendungsbereich einengten. Denn die Hinzufügung eines Tatbestandsmerkmals führt zu einer Verkleinerung des Anwendungsbereichs der Tarifvorschrift.

2. Das Vorbringen der Klägerin in der Revision rechtfertigt ein abweichendes Ergebnis nicht.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Besuch einer Berufsschule, nicht aber der Besuch einer auswärtigen Schule auf den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages zurückzuführen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Die Landesfachklasse in C, zu deren Besuch die Klägerin gem. § 4 des Berufsausbildungsvertrages vom 16. Mai 2006 verpflichtet war, war die für den Ausbildungsgang der Klägerin zuständige staatliche Berufsschule. Die Beklagte veranlasste damit allenfalls den Besuch der zuständigen Berufsschule, nicht aber den Besuch einer auswärtigen Berufsschule. Dass die von der Klägerin zu besuchende Berufsschule in einer anderen politischen Gemeinde als die Ausbildungsstätte liegt, ist Ergebnis eines staatlichen Organisationsakts, auf den die Beklagte keinen Einfluss hatte.

Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. § 78 SchulG BW nicht der Schulpflicht unterlag, ist für die Entscheidung unerheblich. Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten durch den Ausbildenden ist unabhängig von der Berufsschulpflicht. Wollte man nach der Schulpflichtigkeit differenzieren, führte dies zu einer Privilegierung der Gruppe der - zumeist älteren - nicht der Schulpflicht unterliegenden Auszubildenden gegenüber der Gruppe der - zumeist jüngeren - schulpflichtigen Auszubildenden. Eine solche Unterscheidung findet im Wortlaut der Tarifnorm keinen Anklang.

b) Meldet der Ausbildende den Auszubildenden bei der Berufsschule an, erfüllt dies entgegen der Auffassung der Klägerin für sich betrachtet nicht das Tarifmerkmal "veranlassen".

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG hat der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule "anzuhalten". Unabhängig davon, wen die Verpflichtung zur Anmeldung trifft, lässt sich der Tarifnorm nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Kostenerstattungspflicht davon abhängig machen wollten, ob der Ausbildende den Auszubildenden oder ob dieser sich selbst zur Berufsschule anmeldet. Eine solche Unterscheidung wäre weder vernünftig noch sachgerecht. Hinge die Pflicht zur Kostenerstattung davon ab, wer die Anmeldung zur Berufsschule vornimmt, könnte der Ausbildende der Kostentragung schlicht dadurch entgehen, dass er die Anmeldung dem Auszubildenden überlässt.

c) Dem von dem Landesarbeitsgericht gefundenen Auslegungsergebnis kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die einschränkende Aus- legung entkleide die Tarifnorm ihres konstitutiven Charakters. Die Bestimmung vollzieht tarifvertraglich nach, was aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gilt.

Dass § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG in deklaratorischer Form die dem Auszubildenden von Gesetzes wegen zustehenden Rechte beschreibt, rechtfertigt die von der Klägerin befürwortete Auslegung nicht. Den Tarifparteien steht es frei, durch die Zusammenfassung von konstitutiven und deklaratorischen Vorschriften die für den Regelungsgegenstand geltende Rechtslage vollständig abzubilden. Ein solches Regelungsanliegen trägt dem Kodifikationsgedanken Rechnung. § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG markiert für die betroffenen Parteien eines Ausbildungsverhältnisses die Abkehr von der vormals geltenden Kostenerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 MTV Auszubildende. Da die Kostentragung im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule im BBiG keine eigenständige Regelung gefunden hat, lag es für die Tarifvertragsparteien nahe, in den Tarifvertrag den maßgeblichen Rechtsstand vollständig, dh. unter Einschluss der von Gesetzes wegen bestehenden Rechtslage, aufzunehmen.

d) Soweit die Klägerin aus der Sitzungsniederschrift, welche die Tarifverhandlungen zu § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG dokumentiert, schließt, der "wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien" sei auf eine Ausweitung der Kostenerstattungspflicht gerichtet gewesen, lässt sich damit ein abweichendes Ergebnis nicht begründen.

aa) Punkt 2.2 der Niederschrift über die Verhandlungen der Arbeitsgruppe "Auszubildende" der Projektgruppe A 1 "Allgemeine Mantelfragen" (Bund/VKA und ver.di/dbb tarifunion) am 25. Juli 2005 in Mainz und am 10. August 2005 in Berlin (kleiner Kreis) lautet:

"2.2 Reisekosten usw. (§ 10 des Entwurfs TVAöD) Die Tarifvertragsparteien verständigen sich für § 10 TVAöD - Azubis nach BBiG auf den als Anlage 2 beigefügten Textvorschlag. Die Regelung zu Familienheimfahrten ist damit hinsichtlich § 15 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Auszubildende (freie Ausbildungstage) erledigt."

Die dort in Bezug genommene Tarifvorschrift des § 15 Abs. 2 MTV Auszubildende gewährte den Auszubildenden bis zu ihrem Außerkrafttreten am 30. September 2005 freie Ausbildungstage unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Die Nachfolgevorschrift des § 10a TVAöD-BT BBiG enthält eine solche Regelung nicht.

bb) Es kann dahinstehen, ob Punkt 2.2 der Sitzungsniederschrift die von der Klägerin bevorzugte Lesart stützt. Für den Willen der Tarifvertragsparteien, den Wegfall ausbildungsfreier, vergütungspflichtiger Tage für Familienheimfahrten durch eine Ausweitung der Fahrtkostenerstattung auszugleichen, findet sich im Wortlaut der Tarifnorm kein Anhalt. Das Protokoll ist im Übrigen unterschiedlichen Deutungen zugänglich. Neben einem Kompensationsgeschäft kann es ebenso gut den Willen der Tarifvertragsparteien belegen, die Ausbildungskosten im öffentlichen Dienst zu senken.

e) Der Hinweis der Klägerin, das Berufungsurteil leiste einer Zersplitterung der Tariflandschaft Vorschub, ist eine tarifpolitische Wertung, die kein Argument gegen das von dem Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis liefert. Die Gerichte für Arbeitssachen können den Inhalt von Tarifvorschriften nur unter Berücksichtigung der aufgezeigten Auslegungskriterien bestimmen. Tarifvorschriften, welche die Kostenerstattungspflicht im Bereich der Länder regeln, geben keinen Aufschluss über den Bedeutungsgehalt des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG . Denn andere Tarifvertragsparteien können - schon mit Blick auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie - gleiche Sachverhalte unterschiedlichen Regelungen zuführen.

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 59/07
Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 3658/07