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ArbG Stuttgart - Entscheidung vom 25.02.2009

20 Ca 1933/08

Normen:
EFZG § 3 Abs. 1

Fundstellen:
AuA 2009, 368

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 327,60 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen. Die Parteien streiten über [...]
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