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VGH Bayern - Entscheidung vom 06.05.2008

21 C 08.30088

Normen:
VwGO § 146
VwGO § 147
VwGO § 166
ZPO § 114
AufenthG § 25 Abs. 3 Satz 1
AufnG Art. 4 Abs. 4 Satz 1
Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 Art. 31
Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 Art. 23 Abs. 2 Satz 1

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Februar 2008 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt *****, ******** ** [...]
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