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VGH Bayern - Entscheidung vom 24.09.2008

22 M 08.2406

Normen:
VwGO § 165
VwGO § 162 Abs. 1

I. Der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 2008 wird geändert und erhält folgende Fassung: Die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers werden auf [...]
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