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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.07.2008

19 CE 08.781

Normen:
GG Art. 6
EMRK Art. 8
AufenthG § 5 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 2
AufenthG § 5 Abs. 3
AufenthG § 10 Abs. 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 30 Abs. 1 Nr. 3 c
VwGO § 123
VwGO § 146

Fundstellen:
DÖV 2009, 338
FamRZ 2009, 334
ZAR 2009, 111

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. März 2008 wird in Ziffern 1 und 2 aufgehoben. II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung [...]
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