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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 24.06.2008

11 S 1136/07

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4
AuslG § 1 Abs. 2 (F. 1990)
AuslG § 3 Abs. 1 (F. 1990)
AuslG § 32 (F. 1990)
AufenthG § 2 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 23 Abs. 1
AufenthG § 59
AufenthG § 81 Abs. 3a
BVFG § 15
BVFG § 26

Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 841
ZAR 2009, 38

1. Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig. Sie wurden fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie des § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend durch einen [...]
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