Über die Rüge der Beklagten, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig, ist gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO vorab durch Beschluss zu entscheiden. Für das Begehren des Klägers auf [...]
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